Satzung
Satzung des Haller Frauenchor
(Entwurf vom 21.06.2018)
§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins
Der Verein führt den Namen „Haller Frauenchor“.
Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden und führt
danach den Zusatz „ e. V.“
Er soll Mitglied des Chorverbandes Region Kocher e.V. werden und damit dem Schwäbischen
Chorverband e.V. und dem Deutschen Chorverband e.V. angeschlossen sein.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Pflege nationalen und
internationalen Liedguts des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
regelmäßige Proben, Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen. Der Verein stellt
sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
§ 3 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die
Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des
Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine jährliche, angemessene pauschale
Tätigkeitsvergütung bezahlt wird (sog. „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26 a EStG).
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (sowie jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts) werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der vom neuen Mitglied ausgefüllten und
unterzeichneten Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Zu a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
Zu b) Der Tod eines Mitgliedes (bei juristischen Personen deren Erlöschen) bewirkt das
sofortige Ausscheiden.
Zu c) Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen,
wenn dieses erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Der Vorstand hört das betroffene Mitglied dazu mündlich oder schriftlich an.
Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
Wird nicht innerhalb eines Monats beim Vorstand Berufung eingelegt, oder wird diese
zurückgewiesen, ist die Ausschlussentscheidung endgültig.
Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats ab Zugang der
Ausschlussmitteilung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Dazu ist eine
Begründung vorzulegen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft
des betroffenen Mitglieds. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt dann mit
einfacher Mehrheit.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr
möglich ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz [zweimaliger] schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der
Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Sonderumlagen
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die
Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs
vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften
über den Mitgliedsbeitrag.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist einmal im Laufe eines
Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Einladungsfrist
von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder mittels elektronischer
Medien.
In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Tagesordnung innerhalb 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden müssen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder dessen/deren
Vertreter/in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Satzungsänderung
(siehe § 13) und der Auflösung des Vereins (siehe §15), werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand entsprechend den
Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder diese von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter
Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren
d) Wahl des Schriftführers für die Dauer von 3 Jahren
e) Wahl von einem Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren;
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
i) Entscheidung über die Berufung nach § 5 und § 6 der Satzung;
§ 10 Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der / die 1. Vorsitzende
b) der / die 2. Vorsitzende (stellvertretende/r Vorsitzende)
c) der Finanzvorstand (Kassier)
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er
bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Wahl hat geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur ein Kandidat für ein Amt vorhanden
und/oder alle Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Dieser übernimmt die Geschäfte
des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand kann zur Erledigung
bestimmter Aufgaben einen besonderen Vertreter oder einen Geschäftsführer bestellen.
Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für vorsätzliches Handeln.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem/
/ der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder mittels elektronischer
Medien einberufen werden.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse können in dringenden Fällen auch außerhalb von
Vorstandssitzungen schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und
Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Schriftführer
b) bei Bildung von Abteilungen/Chören: mind. 1 Vertreter der Abteilungen / Chöre
Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Dieser darf
nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Kassenprüfer prüft alle Geldbewegungen und die Rechnungslegung des Vereins. Seine
Prüfung erstreckt sich auf die Kassenprüfung und die wirtschaftlich richtige
Mittelverwendung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die
Vollständigkeit der Belege.
Der Kassenprüfer legt der Mitgliederversammlung seinen Prüfungsbericht vor.
§ 12 Chorleiter
Der/die Chorleiter/in leitet den Haller Frauenchor.
Er/Sie verantwortet die gesamte musikalische Arbeit im Sinne der Vorgaben des Deutschen
und des Schwäbischen Chorverbandes.
Anstellung und Entlassung des Chorleiters erfolgen grundsätzlich nach Vorschlag des
Vorstandes und durch Zustimmung der Sängerversammlung. Für die Zustimmung ist eine
einfache Mehrheit erforderlich.
§ 13 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen und Änderungen des
Vereinszwecks
Satzungsänderungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
beschlossen.
Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur von der
Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn zuvor auf den entsprechenden
Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde
Bestimmung in der alten und neuen Fassung anzugeben. Im Falle einer Satzungs-Neufassung
sind letztgültige Satzung und neue Satzung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden
zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als
gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne
Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Satzungsänderungsbeschlüsse bekannt zu
geben.
Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden
Vereinsmitglieder.
§ 14 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Haller Frauenchor personenbezogene Daten wie
z.B. Name, Vorname, Adresse, Geburtstag formularmäßig auf. Diese Informationen werden
in dem vereinseigenen System gespeichert.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden
von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des
Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person
ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Die Meldung von personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder dürfen vom Verein zur
Erfüllung seines Vereinszwecks an die maßgeblichen Bankinstitute weitergegeben werden.
Als Mitglied des Deutschen Chorverbandes und des Schwäbischen Chorverbandes ist der
Verein verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Mitglieder an die Verbände zu
melden. Übermittelt werden außerdem bei Bedarf die für die Verbandsarbeit benötigten
Daten.
Der Vorstand macht Meldungen oder besondere Ereignisse des Vereins in den
Mitgliederzeitschriften und den Internetseiten der Verbände und/oder über die örtliche
Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand Einwände gegen
eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf
dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem
Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die
die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen ab
der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 15 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
erforderlich.
Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des
Vereinsvermögens kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der
Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind
die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins, falls die
auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des
Vereins fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige
Körperschaft, die von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung bestimmt
wird, und die das zugewendete Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der
Satzung, insbesondere zur Förderung des Chorgesangs, zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom (Tag/Monat/Jahr)
beschlossen worden.
(Unterschriften Gründungsmitglieder)